Das Gesetz zur „Dritten Option“ missachtet die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes

Heute hat der Innenausschuss des Deutschen Bundestages abschließend über den Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Dritten Option beim Geschlechtseintrag beraten. Die Grünen haben die
Streichung der Attestpflicht sowie die Erweiterung des Adressatenkreises des Gesetzes beantragt.
Diese Änderungsanträge fanden im Ausschuss jedoch keine Mehrheit.

Sven Lehmann MdB, Sprecher für Queerpolitik der grünen Bundestagsfraktion, erklärt dazu:
"Die Große Koalition drückt sich bei der Dritten Option um eine klare Haltung. Die Anhörung im
Bundestag hat klar gezeigt, dass für das Bundesverfassungsgericht die Selbstzuordnung beim
Geschlechtseintrag maßgebend ist. Von der Attestpflicht rückt die große Koalition aber auch mit
ihren nachgeschobenen Änderungen faktisch nicht ab. Es bleibt bei der Fremdbestimmung.
Die Dritte Option schließt damit weiterhin transsexuelle und transidente Menschen aus. Das neue
Personenstandsrecht bleibt bevormundend gegenüber gesellschaftlichen Minderheiten und verpasst
die Chance, das Urteil des Verfassungsgerichtes umzusetzen.

Es gibt im Bundestag eine breite Mehrheit für einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag ohne
Attestpflicht. An CDU und CSU droht jetzt ein modernes Personenstandsrecht zu scheitern. An dieser
Blockadehaltung zeigt sich eine herablassende und diskriminierende Haltung gegenüber
gesellschaftlichen Minderheiten. Deswegen stimmen wir Grüne dem Gesetzentwurf nicht zu."

Morgen gegen 19:30 Uhr findet im Plenum die abschließende Lesung und Abstimmung über den
Gesetzentwurf statt. Die Grüne Fraktion hat dazu den anhängenden Entschließungsantrag
eingereicht, der die Bundesregierung auffordert:

1. Ein Selbstbestimmungsgesetz zur Anerkennung und zum Schutz der Geschlechtervielfalt
vorzulegen, das auch das jetzige Transsexuellengesetz (TSG) ersetzt.

2. Einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach im BGB klargestellt wird, dass sorgeberechtigte
Personen nicht in einen geschlechtszuweisenden oder -angleichenden medizinischen Eingriff an
den Genitalien oder Keimdrüsen einwilligen dürfen, es sei denn, der Eingriff ist zur Abwendung
einer lebensbedrohlichen Situation oder der Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen
Gesundheitsbeeinträchtigung des Kindes zwingend erforderlich.

3. Einen Entschädigungsfonds für die Opfer aus dem Kreis der transsexuellen und
intergeschlechtlichen Personen zu errichten, deren körperliche Unversehrtheit verletzt wurde.